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Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Stand mai 2026

1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
(2) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von PERU ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge sowie Lieferungen, Reparaturen, Folgeaufträge und sonstigen Leistungen der PERU Lichtwerbung GmbH, nachfolgend „PERU“ genannt.


2. Vertragsschluss
(1) Die in Katalogen, Online-Katalogen, Prospekten und Anzeigen enthaltenen Darstellungen von Produkten und Leistungen stellen kein bindendes Angebot dar. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, PERU ein verbindliches Angebot in Form einer Bestellung zu unterbreiten.
(2) Ein verbindliches Angebot erfolgt, vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen, durch die Aufgabe der Bestellung durch den Kunden.
(3) PERU ist berechtigt, das Angebot innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Bestellung anzunehmen. Die Annahme erfolgt üblicherweise durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung.
(4) Technische Änderungen der angebotenen Produkte und Leistungen sowie technisch notwendige Änderungen der vom Kunden im Zusammenhang mit der Bestellung gemachten Angaben bezüglich der Ausführung der Produkte und Leistungen in Form, Farbe, Menge oder Gewicht bleiben vorbehalten. Dies gilt nicht, sofern sie für den Kunden unzumutbar sind.
(5) Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie jegliche weiteren Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt ausdrücklich auch für Ergänzungen und Abänderungen sowie mündliche Nebenabreden und Zusicherungen der Mitarbeiter von PERU, sofern diese über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgehen.
(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von PERU, sofern PERU die Fehl- oder Nichtlieferung nicht zu vertreten hat. Über die Nichtverfügbarkeit einer Lieferung wird der Kunde unverzüglich informiert. Bereits erfolgte Zahlungen werden erstattet.


3. Wirksamkeit des Vertrages
(1) Ein zwischen PERU und dem Kunden geschlossener Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag ist unabhängig von gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Genehmigungen Dritter wirksam.
(2) Der Kunde hat sämtliche erforderlichen Genehmigungen selbständig einzuholen. Soweit PERU ausnahmsweise im Rahmen der Erteilung erforderlicher Genehmigungen tätig wird, geschieht dies ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Kunden. Die durch die Erstellung der erforderlichen Unterlagen bei PERU zusätzlich entstandenen Kosten sind ebenfalls vom Kunden zu erstatten.
(3) Sofern aufgrund behördlicher oder anderweitiger Vorschriften Änderungen des Auftrags oder der Ware erforderlich werden, gelten diese als vom Kunden in Auftrag gegeben. Hierdurch entstehende zusätzliche Kosten sind vom Kunden zu tragen.


4. Preise
(1) Die Preise von PERU verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk.
(2) Die Preise verstehen sich, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Kunden ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der nachfolgende Fertigungs- oder Lieferauftrag nicht erteilt wird.
Die Bezahlung dieser Leistungen führt nicht zur Übertragung von Urheber-, Design-, Nutzungs- oder sonstigen Schutzrechten. Dem Kunden wird ausschließlich das für den vereinbarten Vertragszweck erforderliche Nutzungsrecht eingeräumt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.


(4) Bei Werbeanlagen oder sonstigen Werken, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis insbesondere nicht enthalten:

  • Elektroinstallationen,

  • Gerüststellungen oder erforderliche Hebezeuge,

  • Leistungen anderer Gewerke, insbesondere Maurer-, Verputz-, Dach-, Stemm- oder Abdichtungsarbeiten,

  • Kosten für Standsicherheitsnachweise,

  • behördliche Gebühren sowie

  • Entsorgungskosten.

Etwas anderes gilt nur, wenn die betreffende Leistung ausdrücklich als Bestandteil des Angebots ausgewiesen wurde.


5. Zahlungsbedingungen, Zahlungsarten und Fälligkeit
(1) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung beim Kunden fällig. Bei Zahlung durch Vorkasse wird der zu zahlende Betrag unverzüglich nach dem Vertragsschluss fällig.
(2) PERU behält sich vor, in Einzelfällen nur gegen Vorkasse zu liefern. In diesem Fall wird das Produkt erst nach Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags versendet. Erstbestellungen eines Neukunden bedürfen grundsätzlich der Vorkasse.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, bedürfen Aufträge mit einem Wert von mindestens 3.000,00 Euro einer Anzahlung in Höhe von 50 Prozent des Auftragswertes bei Erteilung des Auftrags. Andere Zahlungsbedingungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(4) Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung sind Rechnungen, die einen Betrag in Höhe von 300,00 Euro nicht überschreiten, bar zu begleichen. Darüber hinausgehende Beträge sind nach Möglichkeit im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu bezahlen.
(5) Ein Auftrag mit einem Wert von mindestens 20.000,00 Euro wird erst nach Beibringung einer entsprechenden Bankgarantie durchgeführt, sofern PERU nicht ausdrücklich schriftlich auf die Beibringung einer Bankgarantie verzichtet.
(6) Sofern nichts anderes vereinbart oder in der Rechnung angegeben ist, hat die Zahlung ohne Abzüge so zu erfolgen, dass PERU an dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziel über den Betrag verfügen kann. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
(7) Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer von PERU sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
(8) Zahlungen können von PERU auch auf andere noch offene Forderungen aus der Geschäftsverbindung angerechnet werden.
(9) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die PERU nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit sämtlicher offener Forderungen zur Folge.
PERU ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Kunde leistet Vorauszahlung oder eine ausreichende Sicherheit.
(10) Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur möglich, sofern die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von PERU anerkannt wurde.
(11) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis.


6. Zahlungsverzug
(1) Der Kunde kommt spätestens 15 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder Empfang der Leistung in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
(2) Ist der Kunde kein Verbraucher, werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Ferner sind sämtliche erforderlichen und angemessenen Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.


7. Anfechtung
Bei einer Anfechtung des Vertrags aufgrund eines sich aus § 119 BGB ergebenden Anfechtungsgrundes hat der Kunde PERU den entstandenen Vertrauensschaden zuzüglich eines Betrages in Höhe von zehn Prozent des Auftragswertes für bereits erfolgten Arbeitsaufwand zu ersetzen.
Sofern es sich bei der bestellten Ware um eine Sonderanfertigung handelt, ist eine Anfechtung gemäß § 119 BGB ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


8. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware, nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt, bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher PERU gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Eigentum von PERU.
(2) Im Falle von Verbindung und Vermischung setzt sich das Eigentum von PERU an dem neu entstandenen Gegenstand im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert des neuen Gegenstandes fort.
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für PERU als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht PERU das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu.
Erlischt das Eigentum von PERU durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Kunde PERU bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für PERU. Die Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1.
(3) Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist der sich gegebenenfalls bereits im Besitz der Ware befindliche Kunde verpflichtet, diese pfleglich zu behandeln.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, PERU einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den Wechsel seines Geschäftssitzes hat der Kunde PERU unverzüglich anzuzeigen.
Soweit der Dritte bei einer Pfändung nicht in der Lage ist, PERU die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den PERU insoweit entstandenen Ausfall.
Der Kunde darf die gelieferte Ware vor dem Eigentumsübergang nicht selbst verpfänden oder sicherungsübereignen.
(5) PERU ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
(6) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder zu einem sonstigen Veräußerungsgeschäft im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass er sich selbst das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gegenüber seinem Abnehmer vorbehält. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
Der Kunde tritt PERU bereits jetzt alle ihm hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer mit allen Nebenrechten gegen seine Abnehmer oder Dritte zur Sicherheit ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. PERU nimmt die Abtretung hiermit an.
Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung bis zum Widerruf ermächtigt.
Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis des Kunden erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen PERU gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen mit PERU geschlossene Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät.
Als Vermögensverfall gelten insbesondere die Zahlungseinstellung, Überschuldung, die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die zu einer Gefährdung der Sicherheiten von PERU führen kann.
Der Kunde ist in diesen Fällen zur Mitwirkung beim Einzug der Forderungen verpflichtet. Nach Wegfall der Verfügungsberechtigung des Kunden ist PERU zur Sicherung seiner Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware berechtigt, insbesondere auch die am Lager des Kunden befindliche Vorbehaltsware auf dessen Kosten in Eigenbesitz zu nehmen.
Die Befugnis von PERU, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
PERU verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies jedoch der Fall, kann PERU verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern beziehungsweise Dritten die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig; Bonifikationen gelten als verfallen.
Die im Voraus abgetretenen Forderungen beziehen sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Kunden auf den dann vorhandenen kausalen Saldo. Sie dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen PERU Miteigentumsanteile besitzt, wird ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
(7) PERU verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt PERU.


9. Montage
(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass diese ohne Behinderungen und Verzögerungen durchgehend durchgeführt werden können.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat der Kunde PERU maßstabsgetreue Pläne, Fotos sowie Naturmaße rechtzeitig vor Beginn der Montage zur Verfügung zu stellen.
(3) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Kunden zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird.
Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeitszeit, Reisezeit, Wartezeit, Material und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Erforderliche Fremdleistungen können von PERU auf Rechnung des Kunden in Auftrag gegeben werden.
(5) Sofern PERU die Aufstellung oder Montage der Waren übernimmt, trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist, neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, insbesondere Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
(6) Sollte PERU aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher oder sonstiger Anweisungen verpflichtet sein, demontierte Teile oder sonstige Materialien zu entsorgen, hat der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.


10. Lieferung und Abnahme
(1) Bei Lieferung der Werbeanlage oder sonstiger Waren ohne Montage erfolgen Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Kunden, soweit der Kunde Unternehmer ist. Die Kosten einer gegebenenfalls abgeschlossenen Transportversicherung trägt der Kunde.
Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch eine Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt und PERU mitgeteilt werden.
Bei unerheblichen Mängeln darf die Entgegennahme der Waren nicht verweigert werden.
(2) Werden Werbeanlagen oder sonstige Werke durch PERU montiert, ist der Kunde zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet.
Ist eine sofortige Abnahme nicht möglich, hat der Kunde die Abnahme binnen zwölf Werktagen durchzuführen. Unterbleibt die Abnahme, gilt sie mit Ablauf der Frist als erfolgt, wenn PERU den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen hat.
(3) Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Kunden innerhalb von fünf Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert. Gleichzeitig erfolgt die Rechnungsstellung.
(4) Bei unerheblichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme der Ware nicht verweigern.


11. Lieferzeiten
(1) Lieferfristen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, unverbindlich.
Wird die Art oder der Umfang der Bestellung nachträglich einvernehmlich geändert, wird eine gegebenenfalls ursprünglich vereinbarte Lieferzeit außer Kraft gesetzt.
Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs- oder Bereitstellungspflichten, ist PERU berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, bleiben vorbehalten.
(3) Nicht vorhersehbare und nicht abwendbare Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Streik und Aussperrung bei PERU oder einem Lieferanten, welche PERU oder seine Lieferanten an der rechtzeitigen und sachgemäßen Ausführung hindern, berechtigen PERU nach eigener Wahl, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise auszusetzen oder zu beenden.
Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren und nicht abwendbaren Umstände gleich, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere:

  • währungs- und handelspolitische Maßnahmen,

  • behördliche Maßnahmen,

  • Betriebsstörungen,

  • Feuer,

  • Naturereignisse,

  • Epidemien und Pandemien,

  • Rohstoff- oder Energiemangel,

  • Lieferkettenstörungen,

  • Ausfälle von Transport- oder Verkehrswegen sowie

  • entsprechende Ereignisse bei Lieferanten oder Unterlieferanten.

PERU wird den Kunden unverzüglich über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt informieren.


12. Versandkosten und Gefahrübergang
(1) Der Kunde trägt die Versandkosten ab dem Ort der Niederlassung von PERU, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache mit der Übergabe der Sache an die Transportperson oder mit Verlassen des Werkes zum Zweck der Versendung auf den Kunden über.
Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Nach Gefahrübergang hat der Kunde etwaige Lagerkosten zu tragen.
(3) Absatz 2 gilt nicht, sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt. In diesem Fall geht die Gefahr grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Kunden oder im Zeitpunkt des Annahmeverzugs über.
Transportschäden an der gelieferten Ware sind unverzüglich zu dokumentieren und PERU unverzüglich mitzuteilen.


13. Mängelhaftung
(1) Die Haftung für Mängel richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kauf- beziehungsweise Werkvertragsrechts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Für Unternehmer gemäß § 14 BGB gilt:
a) Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche.
b) PERU kann die Art der Nacherfüllung wählen.
c) Bei gebrauchten Waren sind Rechte und Ansprüche aufgrund von Mängeln ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
d) Bei neuen Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Gefahrübergang beziehungsweise Abnahme.
e) Bei einer Ersatzlieferung im Rahmen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
f) Das Recht der Selbstvornahme gemäß § 637 BGB ist ausgeschlossen, sofern PERU den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
g) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern PERU den Mangel arglistig verschwiegen hat, eine Beschaffenheitsgarantie nicht eingehalten wurde oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit vorliegt.
Der Ausschluss gilt ferner nicht bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
h) Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach der Lieferung beziehungsweise Abnahme auf Mängel zu überprüfen. Erkennbare Mängel sind PERU unverzüglich anzuzeigen.
i) Bei verspäteter Rüge sind die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten vom Kunden zu tragen.
j) Bei der Lieferung von Waren, die nicht von PERU hergestellt wurden, sind Ansprüche aufgrund eines Mangels ausgeschlossen, sofern PERU den Mangel nicht zu vertreten hat und soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(3) Sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB handelt, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Mängelhaftung und Verjährung.
(4) Die Haftungs- und Verjährungsbeschränkungen gemäß diesem Abschnitt lassen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gemäß Abschnitt 14 dieser Bedingungen unberührt.
(5) Zwingende gesetzliche Verjährungsfristen, insbesondere nach den Vorschriften über den Lieferantenregress, bleiben unberührt.
(6) Die Einschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei vorsätzlicher Pflichtverletzung, Arglist oder soweit PERU eine Garantie übernommen hat.


14. Haftung, Schadensersatz und Aufwendungen
(1) PERU haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) PERU haftet nicht für Schäden, die aufgrund eines Mangels, jedoch nicht an der Ware selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, sofern PERU den Mangel arglistig verschwiegen hat, eine eingeräumte Beschaffenheitsgarantie nicht eingehalten wurde oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit vorliegt.
Der Ausschluss gilt ferner nicht bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
(3) PERU haftet uneingeschränkt für Schäden, die aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen. Außerdem haftet PERU uneingeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist und im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(4) PERU haftet ebenfalls uneingeschränkt, wenn dies aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften vorgeschrieben ist, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Im Übrigen haftet PERU bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht lediglich in Höhe des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(6) Bei der fahrlässigen Verletzung einer für den Vertrag nicht wesentlichen Pflicht ist die Ersatzpflicht, soweit gesetzlich zulässig, auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.


15. Entwürfe, Design-, Schutz- und Nutzungsrechte
(1) An sämtlichen von PERU erstellten oder entwickelten Angeboten, Mustern, Skizzen, Entwürfen, Gestaltungskonzepten, Designs, Formen, Visualisierungen, Zeichnungen, Konstruktionen, technischen Lösungen, Berechnungen, CAD-Daten, Detailplänen, Konstruktions- und Produktionsunterlagen sowie sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben die Urheber-, Design-, Nutzungs- und sonstigen Schutzrechte bei PERU, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Dies gilt insbesondere für die von PERU entwickelten Grunddesigns, Formgebungen, Proportionen, konstruktiven und gestalterischen Aufbauten sowie Material-, Oberflächen- und Beleuchtungskonzepte von Werbeanlagen, Pylonen, Beschilderungen, Leuchten, Lichtdecken, Lichtwänden und sonstigen Produkten.
(2) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung das nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht, das konkret gelieferte Produkt für den vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden.
Der Erwerb des Eigentums am körperlich gelieferten Produkt führt nicht zu einer Übertragung der zugrunde liegenden Urheber-, Design-, Nutzungs-, Konstruktions- oder sonstigen Schutzrechte.
(3) Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht umfasst, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, nicht das Recht,

  • weitere Exemplare selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen,

  • das Design vollständig oder teilweise zu vervielfältigen,

  • das Design oder die Konstruktion auf andere Produkte, Standorte oder Projekte zu übertragen,

  • das Design wesentlich zu bearbeiten oder umzugestalten,

  • Entwürfe, Zeichnungen oder Produktionsunterlagen an Dritte weiterzugeben,

  • das Design zu lizenzieren oder anderweitig gewerblich zu verwerten oder

  • das Design oder wesentliche Bestandteile davon im eigenen Namen als Schutzrecht anzumelden.

Gesetzlich zulässige und für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderliche Wartungs-, Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen am konkret gelieferten Produkt bleiben hiervon unberührt.
(4) Das von PERU entwickelte Grunddesign sowie die zugehörigen CAD-Daten, technischen Zeichnungen, Berechnungen, Konstruktions-, Detail- und Produktionsunterlagen verbleiben bei PERU.
Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe von offenen Grafikdateien, Quelldateien, CAD-Daten, Konstruktionszeichnungen, Berechnungen, Detailplänen oder Produktionsunterlagen besteht nur, wenn deren Übergabe ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Die Bezahlung von Entwurfs-, Planungs-, Konstruktions- oder Projektierungsleistungen begründet für sich allein keinen Anspruch auf Herausgabe dieser Unterlagen und führt nicht zur Übertragung der zugrunde liegenden Rechte.
(5) Angebote, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen, CAD-Daten, Konstruktionen und sonstige Unterlagen von PERU dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PERU weder vollständig noch teilweise Dritten zugänglich gemacht, vervielfältigt oder zu Ausschreibungs-, Vergleichs- oder Nachfertigungszwecken verwendet werden.
Dies gilt insbesondere für die Weitergabe an Wettbewerber, andere Hersteller, Planer, Konstrukteure, Lieferanten oder ausführende Unternehmen.
Bei Nichtannahme des Angebots sind die überlassenen Unterlagen auf Verlangen von PERU unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen.
(6) PERU bleibt berechtigt, eigene Grunddesigns, allgemeine Gestaltungsprinzipien, technische Lösungen, Konstruktionen, Fertigungsverfahren und das im Rahmen eines Auftrags eingesetzte oder entwickelte Know-how für andere Projekte zu verwenden, zu bearbeiten, weiterzuentwickeln, herzustellen, herstellen zu lassen, zu lizenzieren und als nationales, europäisches oder internationales Schutzrecht anzumelden.
Eine ausschließliche Nutzung durch den Kunden, die Übertragung weitergehender Rechte oder ein Verzicht von PERU auf die Verwendung eines Designs für andere Projekte bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und können von einer gesonderten Vergütung abhängig gemacht werden.
(7) Sämtliche Rechte an Logos, Marken, Unternehmenskennzeichen, Namen, Texten, Bildern, Grafiken, Corporate-Design-Vorgaben und sonstigen Inhalten, die der Kunde bereitstellt, verbleiben beim Kunden beziehungsweise beim jeweiligen Rechteinhaber.
Der Kunde räumt PERU an diesen Inhalten die für die Anbahnung, Planung, Gestaltung, Herstellung, Lieferung, Montage, Dokumentation, Wartung und Abwicklung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Nutzungsrechte ein.
Der Kunde gewährleistet, dass er zur Bereitstellung und Nutzung dieser Inhalte berechtigt ist und deren vertragsgemäße Nutzung durch PERU keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt PERU von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
(8) Bei einer Schutzrechtsanmeldung durch PERU werden vom Kunden bereitgestellte Logos, Marken, Unternehmenskennzeichen oder andere ausschließlich dem Kunden zuzuordnende Inhalte nicht ohne dessen ausdrückliche Zustimmung als eigene Rechte von PERU beansprucht.
PERU bleibt jedoch berechtigt, das von PERU entwickelte Grunddesign, die Formgebung und die gestalterische oder konstruktive Ausführung ohne die kundenspezifischen Kennzeichen im eigenen Namen anzumelden.
(9) PERU ist berechtigt, fertiggestellte Projekte und Produkte unter Verwendung von Fotografien, Visualisierungen und Projektbeschreibungen als Referenz darzustellen, insbesondere auf der eigenen Website, in Präsentationen, sozialen Medien, Fachmedien, Drucksorten und bei Ausschreibungen.
Dies gilt nicht, sofern eine ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung entgegensteht oder der Kunde der Referenzverwendung aus einem berechtigten Grund schriftlich widersprochen hat.


16. Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz der PERU Lichtwerbung GmbH in 83410 Laufen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Laufen.
Dies gilt für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(4) Die Gerichtsstandsregelung gilt entsprechend für Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union haben oder deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(5) Die vorstehenden Regelungen lassen die Befugnis von PERU unberührt, ein Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen.
(6) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller kollisionsrechtlichen Bestimmungen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – UN-Kaufrecht beziehungsweise CISG – ist ausgeschlossen.
Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der Schutz nicht entzogen wird, der dem Verbraucher durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(7) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

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